
Prüfung von Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen jetzt anfragen
Wiederkehrende Prüfung von Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
Auf mehrfache Nachfrage aus unserem Kundenkreis möchten wir Sie mit diesem Informationsschreiben auf den Sachstand der durchzuführenden Prüfung gem. Technischer Prüfverordnung hinweisen. Als Betreiber einer behördlich und baurechtlich geforderten Brandmelde- sowie Alarmierungsanlage sind Sie seit 2009 verpflichtet, das Gesamtsystem einer wiederkehrenden Prüfung durch einen externen Sachverständigen zu unterziehen. Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung ist zusätzlich zu der durch den Facherrichter auszuführenden Wartung/Inspektion nach DIN 0833 durchzuführen und kann bei einer Nichtdurchführung zu einer durch das zuständige Bau-/ oder Bezirksamt Anordnung von einer Ordnungsgeldzahlung bis zur Zwangsschließung eines Gebäudes führen.
Anbei erhalten Sie den offiziellen Wortlaut aus der Prüfverordnung:
Erfolgt die vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht, so stellt dies nach §9 der PrüfVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach „§84 Bußgeldvorschriften“ Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung mit einem Bußgeld bis zu
50.000€ geahndet werden kann. Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung liegt alleine in Ihrem Verantwortungsbereich, wie Sie §2 „Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen“ der Prüfverordnung (PrüfVO) entnehmen können. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit und auch eine Obliegenheitsverletzung gegenüber Ihrem Versicherer dar, die diesen
unter Umständen im Schadenfall leistungsfrei stellen kann.
Ihr Ansprechpartner für die Wiederkehrende Prüfung von Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
Alexander Schmiedel
Geschäftsführer
„Jeder unserer Kunden ist anders.
Jede unserer Lösungen auch!“
Ordnungswidrig nach §84 Absatz 1 Nummer 20 Landesbauodnung handelt, wer…
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht
oder nicht fristgerecht durchführen lässt - entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Baudienststelle
nicht entsprechend unterrichtet - entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der zuständigen Stelle nicht entsprechende Auskünfte erteilt oder Unterlagen
darüber vorlegt oder - entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 die Prüfgrundsätze nicht beachtet
Zur Abnahme notwendige Unterlagen:
Alarmierungsanlage
- Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde
- Brandschutzkonzept
- Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
- Nutzung (Art, Zahl der Besucher u. ä.)
- Alarmierungs- und Beschallungseinrichtungen
- Evakuierungs- und Alarmierungspläne (soweit erstellt)
- bei sicherheitsrelevanter Verknüpfung mit der EGebäudeleittechnik (GLT)
- elektrischer Schaltplan der Anlage sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
- Installationsplan der Alarmierungsanlage
- Liste der eingesetzten Alarmgeräte
- Funktionsbeschreibung
- Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Brandmeldeanlage
- Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde sowie ggf. Merkblatt
- Brandmeldeanlagen der örtlichen Feuerwehr
- Brandschutzkonzept
- Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
- Grundfläche und Rauminhalt
- Brandabschnitte, Nutzungseinheiten
- Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
- Nutzung (Art, Zahl der Besucher o. ä.)
- Überwachungsumfang und Meldebereiche
- Elektrischer Schaltplan der Brandmeldeanlage sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
- Installationsplan mit Beschriftung der Verteiler, Stromkreise und Melder Funktionsbeschreibung der Brandmeldezentrale
- Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Zur Abnahme ist die Anwesenheit der Wartungsfirma zwingend erforderlich.
Unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1220100107092233732 haben Sie die Möglichkeit, Einsicht in die Prüfverordnung zu nehmen.
Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich in allen Belangen der Prüfverordnung (PrüfVO) und stellen auch, sofern gewünscht, den Kontakt zu einem vereidigten Prüfsachverständigen her.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
FREIHOFF SICHERHEITSSERVICE GmbH
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